B-AStV · Bundes-Arbeitsstättenverordnung
§ 38 B-AStVBenutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen
4. Abschnitt Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen
Es ist dafür zu sorgen, dass Toiletten, Wasch- und Umkleideräume sowie Aufenthalts-, Bereitschafts- und Wohnräume durch andere Nutzungen (zB Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden.