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B-AStV · Bundes-Arbeitsstättenverordnung

§ 32 B-AStVTrink- und Waschwasser

4. Abschnitt Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Trinkwasserentnahmestellen und allenfalls zur Verfügung gestellte Trinkgefäße sind in hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten.

(2) Entnahmestellen von nicht zum Trinken geeignetem Wasser sind als solche zu kennzeichnen.

(3) Es ist Waschwasser zur Verfügung zu stellen, das den an Trinkwasser zu stellenden hygienischen Anforderungen möglichst nahe kommt.