Controlling-Richtlinien · Controlling-Richtlinien
§ 2 Controlling-RichtlinienBegriffsbestimmungen
Zum In-Kraft-Treten vgl. § 5.
(1) Das Beteiligungscontrolling umfasst die betriebswirtschaftliche Berichterstattung über monetäre und nicht-monetäre Kennzahlen auf Basis von Soll-Ist-Vergleichen.
(2) Das Finanzcontrolling beinhaltet die Zahlungen des Bundes an die jeweiligen Unternehmungen und die Einnahmen des Bundes von den Unternehmungen sowie allfällige Darlehens- und Haftungsstände des Bundes.