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Controlling-Richtlinien · Controlling-Richtlinien

§ 2 Controlling-RichtlinienBegriffsbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Zum In-Kraft-Treten vgl. § 5.

(1) Das Beteiligungscontrolling umfasst die betriebswirtschaftliche Berichterstattung über monetäre und nicht-monetäre Kennzahlen auf Basis von Soll-Ist-Vergleichen.

(2) Das Finanzcontrolling beinhaltet die Zahlungen des Bundes an die jeweiligen Unternehmungen und die Einnahmen des Bundes von den Unternehmungen sowie allfällige Darlehens- und Haftungsstände des Bundes.