AWSG · Austria Wirtschaftsservice-Gesetz
§ 8a AWSGPersonal
Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes erstreckt sich die Straffreiheit gemäß § 30 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999 , – im Rahmen des konkreten Auftrages – jedenfalls auch auf die Auftragsverarbeiter der Gesellschaft.
Verweist auf
- AWSG Art. 30