AWSG · Austria Wirtschaftsservice-Gesetz
§ 6 AWSGPlanungs- und Berichterstattungssystem
Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften und den Richtlinien gemäß § 15b Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986 , sicherstellt.
Verweist auf
- AWSG Art. 15b