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Erlassung einer Geschäftsordnung der Wet · Erlassung einer Geschäftsordnung der Wettbewerbskommission

§ 7 Erlassung einer Geschäftsordnung der WetTeilnahmerecht an den Sitzungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Generaldirektor der Bundeswettbewerbsbehörde und der Leiter der Geschäftsstelle (als sein Stellvertreter) können an den Sitzungen der Kommission ohne Stimmrecht teilnehmen, um den Informationsfluss sicherzustellen; sie sind in jedem Fall von der Einberufung einer Sitzung in angemessener Frist zu verständigen.

(2) Die Ersatzmitglieder können auch bei Anwesenheit des Mitglieds der Kommission an den Sitzungen teilnehmen, allerdings ohne Stimmrecht und ohne Anspruch auf Entschädigung.