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Erlassung einer Geschäftsordnung der Wet · Erlassung einer Geschäftsordnung der Wettbewerbskommission

§ 3 Erlassung einer Geschäftsordnung der WetArbeitsweise

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Einrichtung von Senaten zur Behandlung von bestimmten Angelegenheiten oder Arten von Angelegenheiten ist zulässig, wenn kein Mitglied Einspruch dagegen erhebt.

(2) Zur Vereinfachung der Arbeitsweise in der Kommission bzw. in den Senaten sind moderne elektronische Technologien bestmöglich zu verwenden.

(3) Die Kommission kann beschließen, Sachverständige heranzuziehen. Bei finanziellen Auswirkungen ist im Einvernehmen mit der Bundeswettbewerbsbehörde vorzugehen.