§ 11 Abkommen über die Förderung und den Schu
Anwendung des Abkommens
(1) Dieses Abkommen findet auf Investitionen Anwendung, die Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet sowohl vor als auch nach dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens getätigt haben.
(2) Ist dieses Abkommen mit dem jeweils geltenden Rechtsbestand der Europäischen Union unvereinbar, werden die Vertragsparteien das Abkommen soweit erforderlich ändern.