§ 1 Festlegung von Vergütungen gemäß § 61b A
Für die nachstehenden Nebenleistungen an der Agrarpädagogischen Akademie gebührt eine monatliche Vergütung gemäß § 61b Abs. 1 Z 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956 , in der jeweils geltenden Fassung für:
1. die Studienberatung,
2. die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für
a) Fachdidaktik und schulpraktische Studien,
b) Humanwissenschaftliche Lehrveranstaltungen und
c) Öffentlichkeitsarbeit.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2005-09-01
Verweist auf
- Festlegung von Vergütungen gemäß § 61b A Art. 61b