WEG 2002 · Wohnungseigentumsgesetz 2002
§ 53 WEG 2002Gerichtsgebühren
11. Abschnitt Verfahrens- und gebührenrechtliche Bestimmungen
Für die in § 52 Abs. 1 genannten Verfahren ist die in der Tarifpost 12 lit. c Z 6 GGG bestimmte Pauschalgebühr zu entrichten.