WEG 2002 · Wohnungseigentumsgesetz 2002
§ 44 WEG 2002Fortsetzung der Bauführung bei Insolvenz
9. Abschnitt Schutz des Wohnungseigentumsbewerbers
Wenn über das Vermögen des Wohnungseigentumsorganisators ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Konkursverfahrens vorliegen oder ein Insolvenzverfahren nur mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde, entscheidet darüber, ob das Bauvorhaben von einem anderen Wohnungseigentumsorganisator durchgeführt wird, die nach Köpfen berechnete Mehrheit der Wohnungseigentumsbewerber.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2010-08-01