WEG 2002 · Wohnungseigentumsgesetz 2002
§ 19 WEG 2002Bestellung eines Verwalters
6. Abschnitt Eigentümergemeinschaft, Verwalter, Vorzugspfandrecht
Die Eigentümergemeinschaft kann eine natürliche oder juristische Person zum Verwalter bestellen. Name und Anschrift des Verwalters sind bei Bestellung durch das Gericht von Amts wegen, sonst auf Grund einer Urkunde über die Bestellung zum Verwalter, sofern die Unterschriften auch nur eines Wohnungseigentümers sowie des Verwalters darauf öffentlich beglaubigt sind, auf Antrag dieses oder eines anderen Wohnungseigentümers oder des Verwalters im Grundbuch ersichtlich zu machen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2006-10-01