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Amtssitz - Internationale Kommission zum · Amtssitz - Internationale Kommission zum Schutz der Donau (Internationale Kommission)

§ 2 Amtssitz - Internationale Kommission zum

Rechtspersönlichkeit

In KraftAmtlicher Text

Die Republik Österreich anerkennt die durch Artikel 10 der Anlage IV zum Donauschutzübereinkommen geschaffene internationale Rechtspersönlichkeit der Kommission sowie ihre Rechtsfähigkeit in Österreich, insbesondere ihre Fähigkeit:

a) Verträge abzuschließen;

b) unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern;

c) Gerichtsverfahren anzustrengen oder zu erwidern; und

d) andere Handlungen zu setzen, die für ihre Zwecke und Aufgaben notwendig oder nützlich sind.