Anerkennung von eichtechnischen Prüfunge · Anerkennung von eichtechnischen Prüfungen
§ 3 Anerkennung von eichtechnischen Prüfunge
Von den eichtechnischen Stellen sind Entgelte in der Höhe der Gebühren gemäß § 14 der Eichgebührenverordnung 2013, BGBl. II Nr. 311/2013 , zu entrichten.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2016-01-30
Verweist auf
- Anerkennung von eichtechnischen Prüfunge Art. 14