Soziale Sicherheit (OPEC) · Soziale Sicherheit (OPEC)
§ 7 Soziale Sicherheit (OPEC)Artikel 7
Teil IV Teil römisch vier Verschiedene Bestimmungen
Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und der Generalsekretär können die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen treffen.