Soziale Sicherheit (OPEC) · Soziale Sicherheit (OPEC)
§ 4 Soziale Sicherheit (OPEC)Artikel 4
Teil II Teil römisch zwei Umfang der Versicherung
Angestellte können das Recht nach Artikel 2 Absatz 2 binnen drei Monaten nach dem Beginn ihres Beschäftigungsverhältnisses bei der OPEC geltend machen.