§ 51 BBGGebührenfreiheit
ABSCHNITT IX ABSCHNITT römisch neun ORGANISATORISCHE UND ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN
Alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten, Zeugnisse, Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Vermögensübertragungen sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Verkehrssteuern und Verwaltungsabgaben befreit. Die Befreiung gilt auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2014-01-01