§ 48 BBG
ABSCHNITT VII ABSCHNITT römisch sieben FAHRPREISERMÄSSIGUNGEN
Für folgende Gruppen behinderter Menschen kann im Rahmen der jeweils im Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck verfügbaren Mittel mit Verkehrsunternehmen des öffentlichen Verkehrs eine Fahrpreisermäßigung vereinbart werden:
1. Personen, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder die selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen, sofern bei ihnen ein Grad der Behinderung von mindestens 70% oder die voraussichtlich dauernde Selbsterhaltungsunfähigkeit festgestellt wurde;
2. Bezieher von Pflegegeld sowie von anderen vergleichbaren Leistungen auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften;
3. Bezieher von Versehrtenrenten nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70%;
4. Bezieher wiederkehrender Geldleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 152/1957 , dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947 , dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964 , dem Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973 , und dem Verbrechensopfergesetz, BGBl. Nr. 288/1972 , sowie Personen, denen solche Geldleistungen umgewandelt wurden, jeweils ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70%;
5. begünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970 , ab einem Grad der Behinderung von 70%.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1994-01-01