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BBG · Bundesbehindertengesetz

§ 46 BBG

ABSCHNITT VI ABSCHNITT römisch sechs BEHINDERTENPASS

In KraftAmtlicher Text

Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 , sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2015-07-01