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BBG · Bundesbehindertengesetz

§ 29 BBG

ABSCHNITT IV ABSCHNITT römisch vier UNTERSTÜTZUNGSFONDS FÜR MENSCHEN MIT BEHINDERUNG

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Fonds gilt abgabenrechtlich als Körperschaft öffentlichen Rechts. Unentgeltliche Zuwendungen an den Fonds unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2002 )

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2003-01-01