§ 29 BBG
ABSCHNITT IV ABSCHNITT römisch vier UNTERSTÜTZUNGSFONDS FÜR MENSCHEN MIT BEHINDERUNG
(1) Der Fonds gilt abgabenrechtlich als Körperschaft öffentlichen Rechts. Unentgeltliche Zuwendungen an den Fonds unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2002 )
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2003-01-01