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BBG · Bundesbehindertengesetz

§ 27 BBGZuständigkeit

ABSCHNITT IV ABSCHNITT römisch vier UNTERSTÜTZUNGSFONDS FÜR MENSCHEN MIT BEHINDERUNG

In KraftAmtlicher Text

Die Ansuchen um Gewährung von Zuwendungen sind unter Anschluss der Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen oder bei einem Rehabilitationsträger gemäß § 3 einzubringen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2017-01-01