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BBG · Bundesbehindertengesetz

§ 25 BBG

ABSCHNITT IV ABSCHNITT römisch vier UNTERSTÜTZUNGSFONDS FÜR MENSCHEN MIT BEHINDERUNG

In KraftAmtlicher Text

(1) Auf die Gewährung von Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Zuwendungen dürfen nur auf Grund eines Vertrages gewährt werden und sind stets an den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung zu binden. Die Verwendung ist vom Fonds zu überprüfen. Hiebei hat sich der Fonds auszubedingen, daß die erforderlichen Auskünfte erteilt und die notwendigen Unterlagen vorgelegt werden.