§ 21 BBGZuweisung weiterer Aufgaben
ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei AUSKUNFT, BERATUNG UND BETREUUNG
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zur Erreichung des im § 1 umschriebenen Zieles weitere Aufgaben aus den Sachgebieten übertragen, die dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales in der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, in der jeweils geltenden Fassung zugewiesen sind.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2003-01-01