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BBG · Bundesbehindertengesetz

§ 16 BBGMitwirkung der Hilfesuchenden

ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei AUSKUNFT, BERATUNG UND BETREUUNG

In KraftAmtlicher Text

Hilfesuchende haben alle Tatsachen anzugeben und Beweismittel beizubringen, die für die Maßnahmen nach § 15 erheblich sind, soweit der maßgebende Sachverhalt nicht durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen festgestellt werden kann.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1994-07-01