§ 16 BBGMitwirkung der Hilfesuchenden
ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei AUSKUNFT, BERATUNG UND BETREUUNG
Hilfesuchende haben alle Tatsachen anzugeben und Beweismittel beizubringen, die für die Maßnahmen nach § 15 erheblich sind, soweit der maßgebende Sachverhalt nicht durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen festgestellt werden kann.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1994-07-01