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BBG · Bundesbehindertengesetz

§ 13i BBG

ABSCHNITT IIc ABSCHNITT römisch zwei c UN-BEHINDERTENRECHTSKONVENTION – DURCHFÜHRUNG UND ÜBERWACHUNG

In KraftAmtlicher Text

In Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache und in Vollziehung Landessache sind, sind die Aufgaben gemäß § 13g Abs. 1 und 2 von den in Ausführung des § 13h geschaffenen oder benannten Stellen wahrzunehmen.