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Pauschalierung der Aufwandsentschädigung · Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Beamte und Vertragsbedienstete des höheren Bibliotheksdienstes, Akademische Restauratoren an Bibliotheken sowie Beamte und Vertragsbedienstete des wissenschaftlichen Dienstes an Bibliotheken

§ 1 Pauschalierung der Aufwandsentschädigung

In KraftAmtlicher Text

Die den Beamten und Vertragsbediensteten des höheren Bibliotheksdienstes, den Akademischen Restauratoren an Bibliotheken sowie den Beamten und Vertragsbediensteten des wissenschaftlichen Dienstes an Bibliotheken gebührende Aufwandsentschädigung für den Mehraufwand, der ihnen in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist, wird pauschaliert.