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Auslandsrenten-Übernahmegesetz

In Kraft26 ArtikelText geprüft am 24.10.2026

Inhalt

  1. § 0
  2. ABSCHNITT I. ABSCHNITT römisch eins. Gemeinsame Bestimmungen.
  3. § 1 Sachlicher Geltungsbereich.
  4. § 2 Persönlicher Geltungsbereich.
  5. § 3 Sonderbestimmungen für Umsiedler und gleichgestellte Personen aus Italien.
  6. § 4 Versicherungs(Leistungs)zugehörigkeit, Versicherungs(Leistungs)zuständigkeit.
  7. ABSCHNITT II. ABSCHNITT römisch zwei. Pensionsversicherung.
  8. § 5 Berücksichtigung von Rentenansprüchen.
  9. § 6 Berücksichtigung von Zeiten als Versicherungszeiten.
  10. § 7 Berücksichtigung von Zeiten als neutrale Zeiten.
  11. § 8 Sonderregelung für die Bemessung der Renten, auf welche die Bestimmungen des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden sind.
  12. § 9 Sonderregelung für die Bemessung der Renten, auf welche die Bestimmungen des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden sind.
  13. § 10 Zusammentreffen von Zeiten.
  14. § 11 Besondere Leistungsansprüche.
  15. § 12 Zwischenstaatliche Vereinbarungen.
  16. ABSCHNITT III. ABSCHNITT römisch drei. Unfallversicherung.
  17. § 13 Anwendung von österreichischen Rechtsvorschriften.
  18. § 14 Sonderregelung über die Bemessungsgrundlagen.
  19. § 15 Zwischenstaatliche Vereinbarungen.
  20. ABSCHNITT IV. ABSCHNITT römisch vier. Sonstige Bestimmungen.
  21. § 16 Ruhen von Leistungen.
  22. § 17 Neufeststellung von Ansprüchen.
  23. § 18 Vorschüsse auf Rentenansprüche aus einer Rentenversicherung und auf Leistungsansprüche aus einer Unfallversicherung.
  24. ABSCHNITT V. ABSCHNITT römisch fünf. Übergangs- und Schlußbestimmungen.
  25. § 19 Sonderbestimmungen über Beitragsgrundlagen.
  26. § 20 Wahrung von Leistungsansprüchen.
  27. § 21 Überleitung von Leistungen in Vorschüsse nach § 18. Überleitung von Leistungen in Vorschüsse nach Paragraph 18,
  28. § 22 Gewährung, Feststellung und Neufeststellung von Leistungen.
  29. § 23 Wirksamkeitsbeginn.
  30. § 24 Vorläufige Leistungen.
  31. § 25 Vollziehung.