AT · BAG
Berufsausbildungsgesetz
Inhalt
- § 0
- § 1 Der Lehrling
- § 1a Ziele der Berufsausbildung – Qualitätsmanagement
- § 2 Der Lehrberechtigte
- § 2a Ausbildungsverbund
- § 3 Der Ausbilder
- § 3a Erstmaliges Ausbilden von Lehrlingen
- § 4 Verbot des Ausbildens von Lehrlingen
- § 5 Lehrberufe
- § 6 Dauer der Lehrzeit
- § 7 Lehrberufsliste
- § 8 Ausbildungsvorschriften
- § 8a Ausbildungsversuche
- § 8b
- § 8c
- § 9 Pflichten des Lehrberechtigten
- § 10 Pflichten des Lehrlings
- § 11 Pflichten der Eltern oder der sonstigen Erziehungsberechtigten eines minderjährigen Lehrlings
- § 12 Lehrverhältnis und Lehrvertrag
- § 13 Dauer des Lehrverhältnisses
- § 13a Lehre mit Matura
- § 13b Nachholen des Pflichtschulabschlusses
- § 14 Endigung des Lehrverhältnisses
- § 15 Vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses
- § 15a Ausbildungsübertritt
- § 15b Bericht
- § 16 Lehrzeugnis
- § 17 Lehrlingseinkommen
- § 17a Arbeitsverhinderung
- § 18 Weiterbeschäftigung von ausgelernten Lehrlingen
- § 19 Lehrlingsstellen
- § 19a Ausbildungsberatung und Schiedsstelle
- § 19b Festlegung von Beihilfen für die betriebliche Ausbildung von Lehrlingen
- § 19c Beihilfen für die betriebliche Ausbildung von Lehrlingen
- § 19d Aufsicht
- § 19e Prüfung der Zweckmäßigkeit und Wirkung der Beihilfen
- § 19f Informationspflicht
- § 19g Datenverarbeitung
- § 20 Eintragung des Lehrvertrages
- § 21 Lehrabschlußprüfung
- § 22 Prüfungskommissionen für die Lehrabschlußprüfungen
- § 22a Prüfungskommission für die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung im Rahmen von Lehrabschlussprüfungen über vierjährige Lehrberufe
- § 23 Zulassung zur Lehrabschlußprüfung
- § 24 Prüfungsordnungen
- § 25 Befangenheit der Mitglieder der Prüfungskommission und Prüfungsvorgang
- § 26 Prüfungszeugnis und Lehrbrief
- § 27 Zusatzprüfung
- § 27a Gleichhaltung von ausländischen Prüfungszeugnissen
- § 27b Gleichhaltung von ausländischen Ausbildungszeiten
- § 27c Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen
- § 28 Ersatz von Lehrzeiten auf Grund schulmäßiger Berufsausbildung
- § 29 Dauer der Lehrzeit im Falle der Ausbildung oder Beschäftigung in Justizanstalten, in denen der Strafvollzug nach den Bestimmungen des § 55 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 erfolgt, in Sozialpädagogischen Einrichtungen oder in Einrichtungen für Menschen mit einer Körper- oder Sinnesbehinderung Dauer der Lehrzeit im Falle der Ausbildung oder Beschäftigung in Justizanstalten, in denen der Strafvollzug nach den Bestimmungen des Paragraph 55, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 erfolgt, in Sozialpädagogischen Einrichtungen oder in Einrichtungen für Menschen mit einer Körper- oder Sinnesbehinderung
- § 29a Ausbilderprüfung
- § 29b Prüfungskommissionen für die Ausbilderprüfung
- § 29c Zulassung zur Ausbilderprüfung
- § 29d Prüfungsordnung
- § 29e Befangenheit der Mitglieder der Prüfungskommission und Prüfungsvorgang
- § 29f Prüfungszeugnis
- § 29g Ausbilderkurs
- § 29h Gleichhaltung der Ausbilderprüfung oder des Ausbilderkurses
- § 30 Überbetriebliche Lehrausbildung
- § 30a Auszeichnung
- § 30b Überbetriebliche Lehrausbildung im Auftrag des Arbeitsmarktservice
- § 30c Vertrauensrat
- § 31 Bundes-Berufsausbildungsbeirat
- § 31a Landes-Berufsausbildungsbeiräte
- § 31b Förderausschuss
- § 31c Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft
- § 31d Qualitätsausschuss des Bundes-Berufsausbildungsbeirates
- § 32 Strafbestimmungen
- § 33 Übergangsbestimmungen
- § 34 Schlußbestimmungen
- § 34a
- § 35 Vollziehung
- § 35a Lehrberuf in der Zahnärztliche Fachassistenz
- § 35b Lehrberufe in den Pflegeassistenzberufen
- § 36 Inkrafttreten