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AT · BAG

Berufsausbildungsgesetz

In Kraft77 ArtikelText geprüft am 24.10.2026

Inhalt

  1. § 0
  2. § 1 Der Lehrling
  3. § 1a Ziele der Berufsausbildung – Qualitätsmanagement
  4. § 2 Der Lehrberechtigte
  5. § 2a Ausbildungsverbund
  6. § 3 Der Ausbilder
  7. § 3a Erstmaliges Ausbilden von Lehrlingen
  8. § 4 Verbot des Ausbildens von Lehrlingen
  9. § 5 Lehrberufe
  10. § 6 Dauer der Lehrzeit
  11. § 7 Lehrberufsliste
  12. § 8 Ausbildungsvorschriften
  13. § 8a Ausbildungsversuche
  14. § 8b
  15. § 8c
  16. § 9 Pflichten des Lehrberechtigten
  17. § 10 Pflichten des Lehrlings
  18. § 11 Pflichten der Eltern oder der sonstigen Erziehungsberechtigten eines minderjährigen Lehrlings
  19. § 12 Lehrverhältnis und Lehrvertrag
  20. § 13 Dauer des Lehrverhältnisses
  21. § 13a Lehre mit Matura
  22. § 13b Nachholen des Pflichtschulabschlusses
  23. § 14 Endigung des Lehrverhältnisses
  24. § 15 Vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses
  25. § 15a Ausbildungsübertritt
  26. § 15b Bericht
  27. § 16 Lehrzeugnis
  28. § 17 Lehrlingseinkommen
  29. § 17a Arbeitsverhinderung
  30. § 18 Weiterbeschäftigung von ausgelernten Lehrlingen
  31. § 19 Lehrlingsstellen
  32. § 19a Ausbildungsberatung und Schiedsstelle
  33. § 19b Festlegung von Beihilfen für die betriebliche Ausbildung von Lehrlingen
  34. § 19c Beihilfen für die betriebliche Ausbildung von Lehrlingen
  35. § 19d Aufsicht
  36. § 19e Prüfung der Zweckmäßigkeit und Wirkung der Beihilfen
  37. § 19f Informationspflicht
  38. § 19g Datenverarbeitung
  39. § 20 Eintragung des Lehrvertrages
  40. § 21 Lehrabschlußprüfung
  41. § 22 Prüfungskommissionen für die Lehrabschlußprüfungen
  42. § 22a Prüfungskommission für die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung im Rahmen von Lehrabschlussprüfungen über vierjährige Lehrberufe
  43. § 23 Zulassung zur Lehrabschlußprüfung
  44. § 24 Prüfungsordnungen
  45. § 25 Befangenheit der Mitglieder der Prüfungskommission und Prüfungsvorgang
  46. § 26 Prüfungszeugnis und Lehrbrief
  47. § 27 Zusatzprüfung
  48. § 27a Gleichhaltung von ausländischen Prüfungszeugnissen
  49. § 27b Gleichhaltung von ausländischen Ausbildungszeiten
  50. § 27c Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen
  51. § 28 Ersatz von Lehrzeiten auf Grund schulmäßiger Berufsausbildung
  52. § 29 Dauer der Lehrzeit im Falle der Ausbildung oder Beschäftigung in Justizanstalten, in denen der Strafvollzug nach den Bestimmungen des § 55 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 erfolgt, in Sozialpädagogischen Einrichtungen oder in Einrichtungen für Menschen mit einer Körper- oder Sinnesbehinderung Dauer der Lehrzeit im Falle der Ausbildung oder Beschäftigung in Justizanstalten, in denen der Strafvollzug nach den Bestimmungen des Paragraph 55, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 erfolgt, in Sozialpädagogischen Einrichtungen oder in Einrichtungen für Menschen mit einer Körper- oder Sinnesbehinderung
  53. § 29a Ausbilderprüfung
  54. § 29b Prüfungskommissionen für die Ausbilderprüfung
  55. § 29c Zulassung zur Ausbilderprüfung
  56. § 29d Prüfungsordnung
  57. § 29e Befangenheit der Mitglieder der Prüfungskommission und Prüfungsvorgang
  58. § 29f Prüfungszeugnis
  59. § 29g Ausbilderkurs
  60. § 29h Gleichhaltung der Ausbilderprüfung oder des Ausbilderkurses
  61. § 30 Überbetriebliche Lehrausbildung
  62. § 30a Auszeichnung
  63. § 30b Überbetriebliche Lehrausbildung im Auftrag des Arbeitsmarktservice
  64. § 30c Vertrauensrat
  65. § 31 Bundes-Berufsausbildungsbeirat
  66. § 31a Landes-Berufsausbildungsbeiräte
  67. § 31b Förderausschuss
  68. § 31c Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft
  69. § 31d Qualitätsausschuss des Bundes-Berufsausbildungsbeirates
  70. § 32 Strafbestimmungen
  71. § 33 Übergangsbestimmungen
  72. § 34 Schlußbestimmungen
  73. § 34a
  74. § 35 Vollziehung
  75. § 35a Lehrberuf in der Zahnärztliche Fachassistenz
  76. § 35b Lehrberufe in den Pflegeassistenzberufen
  77. § 36 Inkrafttreten