AT · Allgemeine Bergpolizeiverordnung
Allgemeine Bergpolizeiverordnung
Inhalt
- § 0
- I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. römisch eins. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN.
- § 1 Geltungsbereich.
- § 4 Allgemeine Sicherungsvorschriften.
- § 8
- § 9
- § 11 Einfriedung von Tagbrüchen und brennenden Halden.
- § 12 Tagöffnungen von Grubenbauen.
- § 13 Sammelbehälter und Vertiefungen.
- § 14 Bühnen, Treppen und Brücken.
- § 16 Drohende Tagbrüche und Senkungen.
- IV. GRUBENBAUE. römisch vier. GRUBENBAUE.
- § 27 Sicherung gegen Wasser- und Wetterdurchbrüche.
- § 28
- § 29
- § 30 Sicherung gegen Absturz und fallende Gegenstände.
- § 31
- § 32 Grubenausbau.
- § 33
- § 34
- § 35 Absperrung unbenützter Grubenräume.
- V. HAUERARBEIT UND ABBAU. römisch fünf. HAUERARBEIT UND ABBAU.
- § 36 Allgemeines.
- § 37
- § 38 Besondere Sicherheitsmaßnahmen beim Abbau.
- § 39
- § 40 Abbau in Kohlengruben.
- § 41 Schrämen.
- § 42 Bergemühlen.
- § 43 Schachtarbeiten.
- § 44
- VI. FÖRDERUNG UND VERLADUNG. römisch sechs. FÖRDERUNG UND VERLADUNG. 1. Allgemeines.
- § 45 Fördereinrichtungen.
- § 46 Förderstrecken.
- § 47 Fördergleise.
- § 48 Förderwagen.
- § 49 Kupplung der Förderwagen.
- § 50 Einheben entgleister Förderwagen.
- § 51 Füllen der Förderwagen.
- § 52 Festlegen von Förderwagen.
- § 53 2. Handförderung.
- § 54
- 3. Mechanische Förderung. a In Stollen und Strecken.
- § 55 Seil- und Kettenbahnen.
- § 56 Band-, Ketten- und Rutschenförderung (Stromförderung).
- § 58
- § 59 Förderung mit Lokomotiven und anderen motorischen Fahrzeugen.
- § 60
- § 62
- § 64 Anschlagpunkte.
- b) In Schächten, Haspelbergen und Bremsbergen.
- § 65 Fördermaschinen.
- § 66 Haspel und Bremswerke.
- § 67
- § 68
- § 69 Stärke der Bremsen.
- § 70 Seile und Verbindungen der Seile mit den Fördergefäßen und Gegengewichten.
- § 71 Fördergestelle.
- § 72 Anschlagpunkte.
- § 73
- § 74
- § 75
- § 76 Signalgebung und sonstige Verständigung.
- § 77
- § 78
- § 79
- § 80 Bedienung der Fördereinrichtungen.
- § 81
- § 82
- § 83
- § 84 Besondere Bestimmungen für das Schachtabteufen.
- § 85 Einlassen von Holz und anderen Lasten.
- c) Über Tage.
- § 86
- § 88 Laufbrücken und Verladerampen.
- § 89 Auslaufbahnen auf Halden.
- § 94 Bahnverladung.
- 4. Förderung in Rollöchern und Rutschen.
- § 95
- VII. FAHRUNG. römisch sieben. FAHRUNG. 1. Allgemeines.
- § 96 Fahrbare Tagausgänge.
- § 97 Mannschaftsfahrwege.
- § 98 Verbot der Benützung der Fördereinrichtungen zum Fahren.
- § 99
- 2. Fahrung in söhligen oder schwach geneigten Grubenbauen. Eingleisige Förderstrecken.
- § 100
- § 101 Strecken mit mechanischer Förderung.
- § 102 Fahrstrecken.
- 3. Fahrung in seigeren und stark geneigten Grubenbauen.
- § 103 Fahrabteilungen.
- § 104 Verbot des Betretens der Förderabteilungen.
- § 105 Einrichtung der Fahrschächte und Fahrabteilungen.
- § 106
- § 107
- § 108 Benützung und Untersuchung der Fahrabteilungen.
- § 109
- § 110 Steigbäume, Treppen und Fahrsteige.
- § 111 Fahrrutschen.
- § 112 Fahrbare Zugänge der Sinkwerker in Salzbergbauen.
- VIII. BELEUCHTUNG UNTER TAGE. römisch acht. BELEUCHTUNG UNTER TAGE. 1. Allgemeines.
- § 114 Feste Beleuchtung.
- § 115 Anzahl der Grubenlampen.
- § 116 Verbot des Fahrens ohne Licht.
- § 117
- 2. Karbidlampen.
- § 118 Bauart.
- § 119 Füllen und Entleeren.
- § 120 Lampenputz- und Füllräume.
- § 121 Lampenfüllvorrichtungen.
- § 122 Betrieb in den Lampenputz- und Füllräumen.
- § 123 Lagerung von Karbid.
- 3. Elektrisches Grubengeleuchte.
- § 124
- § 125 Aufbewahrung und Instandhaltung der elektrischen Lampen.
- § 126
- § 127 Ausgabe und Zurücknahme der elektrischen Lampen.
- § 128 Prüfung der elektrischen Lampen.
- § 129 Ersatzlampen.
- 4. Benzin-Sicherheitslampen.
- § 130
- § 131 Aufbewahrung und Instandhaltung sowie Ausgabe und Zurücknahme der Benzin-Sicherheitslampen.
- § 132
- § 133 Lampenfüllgefäße.
- § 134 Prüfung der Benzin-Sicherheitslampen.
- § 135 Ersatzlampen.
- § 136 Gebrauch der Benzin-Sicherheitslampen.
- § 137 Unterweisung in der Behandlung der Benzin-Sicherheitslampen.
- IX. LAGERUNG VON BRENNBAREN FLÜSSIGKEITEN UNTER TAGE. römisch neun. LAGERUNG VON BRENNBAREN FLÜSSIGKEITEN UNTER TAGE.
- § 138
- 5. Schießarbeit.
- § 157
- XI. FEUERSGEFAHR. römisch elf. FEUERSGEFAHR. Feuerlöscheinrichtungen.
- § 185 Feuerlöschpläne.
- § 186 Sicherung einziehender Grubenöffnungen.
- § 187
- § 188
- § 189 Abbau unter brandgefährlichen Halden.
- § 190 Maßnahmen bei Schachtbränden.
- § 191 Feuerungsanlagen unter Tage.
- § 192 Sicherung der Dampfleitungen.
- § 193 Feuergefährliche Stoffe.
- § 194 Lokomotivabstellräume unter Tage.
- § 195 Behandlung offenen Geleuchtes.
- § 196 Verbot des Rauchens in der Grube.
- XII. BEWETTERUNG. römisch zwölf. BEWETTERUNG.
- § 197 Ausmaß der Wetterversorgung.
- § 198 Künstliche Bewetterung.
- § 199 Wettertüren.
- § 200
- § 201 Wetteruntersuchungen.
- § 202 Wetterbuch.
- § 203 Untersuchungen der Grubenbaue auf das Vorhandensein schlechter Wetter.
- § 204
- § 205
- § 206 Abschluß des Alten Mannes.
- § 207 Auswetterung vergaster Grubenräume.
- § 208 Arbeit in warmen Wettern.
- § 209 Bewetterung benachbarter Gruben.
- XIII. GRUBENBRAND DURCH SELBSTENTZÜNDUNG, SCHLAGWETTER UND KOHLENSTAUB. römisch dreizehn. GRUBENBRAND DURCH SELBSTENTZÜNDUNG, SCHLAGWETTER UND KOHLENSTAUB. 1. Allgemeines.
- § 210 Brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdete Gruben.
- § 211 Erzeugung des Wetterzuges.
- § 212
- § 213 Wettermaschinen.
- § 214 Wetterschachtabschlüsse.
- § 215 Wettermenge.
- § 216 Wettergeschwindigkeit.
- § 217 Wetterwege.
- § 218 Aufsteigende Wetterführung.
- § 219 Wetterabteilungen.
- § 220 Trennung und Verteilung der Wetter.
- § 221
- § 222 Besondere Bestimmungen über Zu- und Abführung der Wetter.
- § 223 Bewetterung unbenützter Grubenteile.
- § 224 Unmittelbare Bewetterung der Belegörter.
- § 225 Abbaubetrieb.
- § 226 Sonderbewetterung.
- § 227 Wettermessungen.
- § 228 Wetterriß.
- § 229 Gefahrenbuch.
- § 230 Wettersteiger.
- § 231 Fernsprechverbindungen.
- § 232 Grubenaufsicht.
- § 233 Vertretung des Betriebsleiters.
- § 234 Dienstanweisungen für die Arbeiter und Grubenaufseher.
- 2. Sondervorschriften für brandgefährdete Gruben. Beseitigung brandgefährlichen Grubenanfalles.
- § 235
- § 236 Ausrichtung und Vorrichtung.
- § 237 Grubenausbau.
- § 238 Abbau.
- § 239 Bewetterung.
- § 240 Grubenwasserleitungen.
- Absperrvorbereitungen.
- § 241 Absperrdämme.
- § 242 Zurückziehung der Belegschaft bei Ausbruch von Grubenbränden.
- § 243 Brandgewältigung.
- § 244 Maßnahmen nach Absperrung eines Brandherdes.
- § 245
- § 246
- § 247 Öffnung und Gewältigung abgesperrter Brandfelder.
- § 248
- § 249 Grubenfeuerwache.
- § 250 Vormerkungen über Grubenbrände.
- 3. Sondervorschriften für schlagwettergefährdete Gruben. Allgemeines.
- § 251
- § 254 Untersuchung der belegten Baue auf Schlagwetter.
- § 256 Maßnahmen bei Feststellung von Schlagwetteransammlungen.
- § 257 Ausrichtung und Vorrichtung.
- § 258
- § 259
- § 260
- § 261 Wettermenge.
- § 262 Fälle zulässiger Abwärtsbewetterung.
- § 263 Sonderbewetterung.
- § 264 Wetteruntersuchungen.
- § 265 Verbot der Riementriebe.
- 4. Sondervorschriften für kohlenstaubgefährdete Gruben. Vermeidung von Staubentwicklung.
- § 266
- § 269 Spritzwasserleitungen.
- § 270 Befeuchtung der Grubenbaue.
- § 271
- § 272 Nasse Abschnitte.
- § 273
- § 274 Verbot des Betriebes kohlenstaubgefährdeter Örter.
- XIV. RETTUNGSWESEN UND ERSTE HILFE. römisch vierzehn. RETTUNGSWESEN UND ERSTE HILFE. 1. Rettungswesen
- § 286
- § 291
- 2. Erste Hilfeleistung.
- § 292 Verbandstelle.
- § 293
- § 294
- § 295 Verbandpäckchen.
- § 296 Tragbahren.
- § 297 Sauerstoffbehandlungsgeräte.
- § 298 Ausbildung in der ersten Hilfeleistung.
- § 299
- § 300 Überwachung des Dienstes der ersten Hilfeleistung.
- § 301 Fernsprechverbindung.
- XV. MASCHINEN UND ELEKTRISCHE ANLAGEN. römisch fünfzehn. MASCHINEN UND ELEKTRISCHE ANLAGEN. 1. Allgemeines.
- § 302 Betriebsräume.
- § 307 Dampfleitungen.
- § 308
- XVII. ARBEITER. römisch siebzehn. ARBEITER.
- § 326
- § 328 Fremdsprachige Arbeiter.
- § 329 Ausbildung.
- § 330
- § 331
- § 332
- § 333
- § 334
- § 335 Einmann-Belegung.
- § 336 Beaufsichtigung.
- § 337
- XVIII. VORKEHRUNGEN ZUM SCHUTZE DER GESUNDHEIT UND ZUR UNFALLVERHÜTUNG. römisch achtzehn. VORKEHRUNGEN ZUM SCHUTZE DER GESUNDHEIT UND ZUR UNFALLVERHÜTUNG.
- § 338 Mannschaftsstube.
- § 339 Sanitäre Einrichtungen.
- § 340
- § 341
- § 342 Schutz gegen Nässe.
- § 343 Schutz gegen Staub.
- § 344 Schutz gegen Verletzungen.
- XIX. VERSCHIEDENES - SCHLUSSBESTIMMUNGEN. römisch neunzehn. VERSCHIEDENES - SCHLUSSBESTIMMUNGEN.
- § 347 Anzeige über Unfälle und andere gefährliche Ereignisse im Bergbaubetrieb.
- § 348
- § 349
- § 350
- § 351 Fahrbuch.
- § 352 Anwendung einschlägiger Vorschriften.
- § 353 Bekanntmachung der Verordnung an die Arbeiter.
- § 354 Ausnahmen.
- § 355 Strafen.
- § 356 Wirksamkeitsbeginn, Aufhebung von Vorschriften.
- Artikel III Artikel römisch drei
- § 3 (Anm.: aus BGBl. Nr. 518/1995 , zu § 352, BGBl. Nr. 114/1959 ) Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1995,, zu Paragraph 352,, Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959,)