URG · Unternehmensreorganisationsgesetz
§ 9 URGEnthebung des Reorganisationsprüfers
2. Abschnitt Reorganisationsverfahren
Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997 .
Das Gericht kann den Reorganisationsprüfer von Amts wegen oder auf Antrag aus wichtigen Gründen entheben.