URG · Unternehmensreorganisationsgesetz
§ 19 URGVerträge
3. Abschnitt Wirkungen des Verfahrens
Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997 .
Nach Art. XII Abs. 8 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997 , ist die Neufassung auch auf vor dem Inkrafttreten abgeschlossene Vereinbarungen anzuwenden.
Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts, der Vertragsauflösung oder der Fälligkeit eines zugezählten Kredits für den Fall der Einleitung eines Reorganisationsverfahrens ist unzulässig.