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URG · Unternehmensreorganisationsgesetz

§ 11 URGAuskunftspflicht des Unternehmers

2. Abschnitt Reorganisationsverfahren

In KraftAmtlicher Text

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997 .

Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Reorganisationsprüfer alle zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihm Einsicht in sämtliche hiefür erforderlichen Unterlagen zu gewähren.