ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 834 ABGB
Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache:
Bey wichtigen Veränderungen aber, welche zur Erhaltung oder bessern Benützung des Hauptstammes vorgeschlagen werden, können die Ueberstimmten Sicherstellung für künftigen Schaden; oder, wenn diese verweigert wird, den Austritt aus der Gemeinschaft verlangen.