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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1357 ABGB

Erstes Hauptstück. Von Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten.

In KraftAmtlicher Text

Wer sich als Bürge und Zahler verpflichtet hat, haftet als ungetheilter Mitschuldner für die ganze Schuld; es hängt von der Willkühr des Gläubigers ab, ob er zuerst den Hauptschuldner, oder den Bürgen oder beyde zugleich belangen wolle (§. 891).