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Errichtung und Erhaltung eines Nationalp · Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Thayatal (Bund – NÖ)

§ 6 Errichtung und Erhaltung eines Nationalp

Artikel VI Artikel römisch sechs WAHRUNG REGIONALER INTERESSEN

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Regelung der Vertretung der regionalen und örtlichen Interessen der Bevölkerung sowie der maßgeblichen Interessenträger bleibt dem Landesgesetzgeber überlassen. Allfällige daraus entstehende Kosten, insbesondere die gemäß Art. V Abs. 2 Z 4 anfallenden Kosten, werden vom Land Niederösterreich getragen.

(2) Das Land Niederösterreich stellt sicher, daß unabdingbare Instandhaltungsmaßnahmen im Interesse des Wasserbaues, der Wasserwirtschaft und der Staatsgrenze, die sich aus der Erfüllung des bestehenden Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern, BGBl. Nr. 106/1970 , sowie des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze, BGBl. Nr. 344/1975 , beide Verträge idF des BGBl. III Nr. 123/1997 , ergeben, weiterhin möglich sind.