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Errichtung und Erhaltung eines Nationalp · Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Thayatal (Bund – NÖ)

§ 12 Errichtung und Erhaltung eines Nationalp

Artikel XII Artikel römisch zwölf HINTERLEGUNG, MITTEILUNGEN

In KraftAmtlicher Text

Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Eine Urschrift wird beim Bundeskanzleramt und eine beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hinterlegt. An diese Stellen sind auch alle die Vereinbarung betreffenden Erklärungen und Mitteilungen schriftlich zu richten.

Anlage:

Nationalpark Thayatal

Übersichtskarte der Anfangsphase