Schutz der persönlichen Freiheit · Schutz der persönlichen Freiheit
§ 7 Schutz der persönlichen Freiheit
Artikel 7
Jedermann, der rechtswidrig festgenommen oder angehalten wurde, hat Anspruch auf volle Genugtuung einschließlich des Ersatzes nicht vermögensrechtlichen Schadens.