ASGG · Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
§ 88 ASGGVorbereitende Beweisaufnahmen
2. Unterabschnitt – Verfahren erster Instanz
Beweisaufnahmen, die während der mündlichen Streitverhandlung nicht durchgeführt werden könnten, diese erheblich erschweren oder unverhältnismäßig verzögern würden, sind möglichst schon vorher vom Vorsitzenden anzuordnen.