ASGG · Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
§ 83 ASGGKlagseinbringung
2. Unterabschnitt – Verfahren erster Instanz
Jeder Klage ist eine Ausfertigung des Bescheides des Versicherungsträgers in Abschrift anzuschließen; dies gilt nicht für Sozialrechtssachen nach § 65 Abs. 1 Z 3.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2022-05-01