ASGG · Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
§ 69 ASGG
III. Abschnitt – Sozialrechtssachen römisch drei. Abschnitt – Sozialrechtssachen 1. Unterabschnitt – Allgemeines
In einer Leistungssache nach § 65 Abs. 1 Z 2 und über die Kostenersatzpflicht des Versicherten nach § 65 Abs. 1 Z 5 darf vom Versicherten eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger hierüber bereits mit Bescheid entschieden hat. Der § 67 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.