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ASGG · Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

§ 49a ASGGZinsen

II. Abschnitt – Arbeitsrechtssachen römisch zwei. Abschnitt – Arbeitsrechtssachen 1. Unterabschnitt – Allgemeines

In KraftAmtlicher Text

EG: Art. VIII, BGBl. I Nr. 118/2002 ;

EG: Art. 9, BGBl. I Nr. 50/2013 .

Die gesetzlichen Zinsen für Forderungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis (§ 50 Abs. 1) betragen 9,2 vom Hundert pro Jahr über dem am Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit geltenden Basiszinssatz. Beruht aber die Verzögerung der Zahlung auf einer vertretbaren Rechtsansicht des Schuldners, so sind nur die sonstigen Bestimmungen über die gesetzlichen Zinsen anzuwenden.