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ASGG · Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

§ 44 ASGGBerufung und Rekurs

I. Abschnitt – Allgemeines römisch eins. Abschnitt – Allgemeines

In KraftAmtlicher Text

Abs. 1 ist anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung zweiter Instanz nach dem 31. Dezember 2002 liegt. (vgl. Art. XI Abs. 6, BGBl. I Nr. 76/2002 )

(1) Die §§ 501 und 517 ZPO sind nicht anzuwenden.

(2) Hat das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden, der an Geld oder Geldeswert 2 000 Euro nicht übersteigt, so ist eine mündliche Verhandlung über die Berufung nur anzuberaumen, wenn das Gericht dies im einzelnen Fall für erforderlich hält.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2003-01-01