ASGG · Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
§ 44 ASGGBerufung und Rekurs
I. Abschnitt – Allgemeines römisch eins. Abschnitt – Allgemeines
Abs. 1 ist anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung zweiter Instanz nach dem 31. Dezember 2002 liegt. (vgl. Art. XI Abs. 6, BGBl. I Nr. 76/2002 )
(1) Die §§ 501 und 517 ZPO sind nicht anzuwenden.
(2) Hat das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden, der an Geld oder Geldeswert 2 000 Euro nicht übersteigt, so ist eine mündliche Verhandlung über die Berufung nur anzuberaumen, wenn das Gericht dies im einzelnen Fall für erforderlich hält.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2003-01-01