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ASGG · Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

§ 34 ASGGAblehnung von fachkundigen Laienrichtern

III. Abschnitt – Stellung, Wahl (Entsendung) und Pflichten der fachkundigen Laienrichter römisch drei. Abschnitt – Stellung, Wahl (Entsendung) und Pflichten der fachkundigen Laienrichter

In KraftAmtlicher Text

Fachkundige Laienrichter können auch deshalb abgelehnt werden, weil sie im Zeitpunkt ihrer Wahl (Entsendung) oder danach vom passiven Wahlrecht nach § 24 Abs. 1 Z 2 bis 4 ausgeschlossen waren (die diesbezüglichen Entsendungsvoraussetzungen nach § 25 Abs. 2 nicht erfüllt haben) oder weil Umstände vorliegen, mit denen das Amt eines fachkundigen Laienrichters unvereinbar ist.