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ASGG · Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

§ 31 ASGGMeldepflicht

III. Abschnitt – Stellung, Wahl (Entsendung) und Pflichten der fachkundigen Laienrichter römisch drei. Abschnitt – Stellung, Wahl (Entsendung) und Pflichten der fachkundigen Laienrichter

In KraftAmtlicher Text

Die fachkundigen Laienrichter haben dem Präsidenten des Gerichtshofs (dem Vorsitzenden des Senats) umgehend bekanntzugeben:

1. jeden Umstand, der sie daran hindert, einer Ladung als fachkundiger Laienrichter nachzukommen,

2. jeden Wohnungswechsel,

3. das Eintreten einer länger dauernden Verhinderung an ihrer Amtsausübung,

4. den Eintritt einer Unvereinbarkeit und

5. den Verlust ihres passiven Wahlrechts nach § 24 Z 2 bis 4 beziehungsweise der diesbezüglichen Entsendungsvoraussetzungen (§ 25 Abs. 2).