ASGG · Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
§ 27 ASGGBekanntgabe des Wahlergebnisses (der Entsendung)
III. Abschnitt – Stellung, Wahl (Entsendung) und Pflichten der fachkundigen Laienrichter römisch drei. Abschnitt – Stellung, Wahl (Entsendung) und Pflichten der fachkundigen Laienrichter
Das Wahlergebnis (die verfügte Entsendung) ist dem Präsidenten des Gerichtshofs unter Angabe des Zeitpunktes der Wahl (Entsendung) sowie des Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums, des Berufs, der Anschrift und der Berufsgruppe (Untergruppe) jeder einzelnen zum fachkundigen Laienrichter gewählten (als fachkundiger Laienrichter entsandten) Person mitzuteilen.