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ASGG · Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

§ 27 ASGGBekanntgabe des Wahlergebnisses (der Entsendung)

III. Abschnitt – Stellung, Wahl (Entsendung) und Pflichten der fachkundigen Laienrichter römisch drei. Abschnitt – Stellung, Wahl (Entsendung) und Pflichten der fachkundigen Laienrichter

In KraftAmtlicher Text

Das Wahlergebnis (die verfügte Entsendung) ist dem Präsidenten des Gerichtshofs unter Angabe des Zeitpunktes der Wahl (Entsendung) sowie des Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums, des Berufs, der Anschrift und der Berufsgruppe (Untergruppe) jeder einzelnen zum fachkundigen Laienrichter gewählten (als fachkundiger Laienrichter entsandten) Person mitzuteilen.