ASGG · Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
§ 13 ASGGAbstimmung
Weitere Befugnisse des Vorsitzenden des Gerichts erster Instanz;
(1) Im Verfahren erster Instanz haben zuerst die fachkundigen Laienrichter ihre Stimme abzugeben, und zwar der an Lebensjahren ältere vor dem an Lebensjahren jüngeren.
(2) Im Rechtsmittelverfahren gilt der Abs. 1 mit der Maßgabe, daß vor den fachkundigen Laienrichtern der Berichterstatter seine Stimme abzugeben hat.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 1, BGBl. I Nr. 61/2022 )
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2022-05-01