ASGG · Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
§ 103 ASGGWahl (Entsendung) der fachkundigen Laienrichter und Maßnahmen der Justizverwaltung
FÜNFTES HAUPTSTÜCK Schluß- und Übergangsbestimmungen
Die Wahl (Entsendung) der fachkundigen Laienrichter sowie organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einrichtung der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an getroffen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im § 98 genannten Zeitpunkt in Wirksamkeit gesetzt werden.