ASGG · Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
§ 10 ASGGAusübung der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit
II. Abschnitt – Besondere Organisationsbestimmungen römisch zwei. Abschnitt – Besondere Organisationsbestimmungen
(1) Soweit nichts anderes angeordnet ist, wird die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit in Senaten ausgeübt.
(2) Die Senate sind aus Richtern und fachkundigen Laienrichtern zusammenzusetzen; ein Richter hat den Vorsitz zu führen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2003-01-01