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ASGG · Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

§ 10 ASGGAusübung der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit

II. Abschnitt – Besondere Organisationsbestimmungen römisch zwei. Abschnitt – Besondere Organisationsbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Soweit nichts anderes angeordnet ist, wird die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit in Senaten ausgeübt.

(2) Die Senate sind aus Richtern und fachkundigen Laienrichtern zusammenzusetzen; ein Richter hat den Vorsitz zu führen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2003-01-01