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Gegenseitigkeit in Amtshaftungssachen (S · Gegenseitigkeit in Amtshaftungssachen (Schweiz)

§ 3 Gegenseitigkeit in Amtshaftungssachen (S

Artikel 3

In KraftAmtlicher Text

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bern ausgetauscht.

(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt. Er findet Anwendung, wenn das schädigende Verhalten nach dem Inkrafttreten des Vertrages stattgefunden hat.