Gegenseitigkeit in Amtshaftungssachen (S · Gegenseitigkeit in Amtshaftungssachen (Schweiz)
§ 1 Gegenseitigkeit in Amtshaftungssachen (S
Artikel 1
Angehörige des einen Vertragsstaates können nach den im anderen Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Amtshaftung unter den gleichen Bedingungen Ansprüche geltend machen wie die Angehörigen des anderen Vertragsstaates.